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   VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167   

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VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167 (https://dejure.org/2023,26197)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.09.2023 - 24 B 22.167 (https://dejure.org/2023,26197)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. September 2023 - 24 B 22.167 (https://dejure.org/2023,26197)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 14; BBodSchG § 4 Abs. 3, § 2 Abs. 7, § 10 Abs. 1, § 25; BayVwVfG Art. 40; VwGO § 114 Satz 1
    Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung und betragsmäßig festgesetzte Belastungsgrenze

  • rewis.io

    Bodenverunreinigung im Zusammenhang mit der jahrzehntelagen Nutzung eines Grundstücks durch verschiedene chemische Reinigungsbetriebe, Nachträgliche Änderung der Störerauswahl, Beschränkung der Haftung des Zustandsverantwortlichen auf den Verkehrswert als Regelfall, ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 14 Abs. 1, 2 GG, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 BBodSchG
    Bodenschutzrecht: Bestimmung des Verkehrswerts als Belastungsobergrenze | Bodenverunreinigung durch chemische Reinigungsbetriebe; Störerauswahl; Beschränkung der Haftung des Zustandsverantwortlichen auf den Verkehrswert; Betragsmäßige Festlegung des Verkehrswerts als ...

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 14 Abs. 1, 2 GG, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 BBodSchG
    Bodenschutzrecht: Bestimmung des Verkehrswerts als Belastungsobergrenze | Bodenverunreinigung durch chemische Reinigungsbetriebe; Störerauswahl; Beschränkung der Haftung des Zustandsverantwortlichen auf den Verkehrswert; Betragsmäßige Festlegung des Verkehrswerts als ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167
    Für ihre Entstehung ist es daher ohne Bedeutung, von welcher Person oder aufgrund welcher Umstände die schädliche Bodenveränderung herbeigeführt wurde, ob der Kläger bei Erwerb des Grundstücks in Bezug auf das Vorhandensein einer solchen Bodenveränderung gut- oder bösgläubig war oder ob er wirtschaftlich leistungsfähig ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 49 ff.; BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.3.2020 - OVG 11 N 118.16 - juris Rn. 3; s.a. Pünder in Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 3, 4. Aufl. 2020, § 69 Rn. 121).

    Eine allgemeine Pflicht, Handlungsstörer vorrangig in Anspruch zu nehmen, besteht von Verfassung wegen nicht (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 53).

    Die Verantwortlichkeit des Zustandsverantwortlichen ist grundsätzlich auf den Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung beschränkt, weil sie als Kehrseite der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eigentumsrechtlichen Entfaltungsfreiheit zugleich im Vermögensgegenstand ihre Grenze findet (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 56; BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 10; s. a. noch unten Rn. 39 f.); insoweit ist gegen den Bescheid rechtlich nichts zu erinnern.

    a) Es ist anerkannt, dass eine Haftung über den Verkehrswert hinaus nicht nur in Betracht kommt, wenn der Erwerber das Risiko der entstandenen Gefahr kannte, sondern auch dann, wenn er es bewusst in Kauf genommen oder vor ihm in fahrlässiger Weise die Augen verschlossen hat (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 59 f.).

    Außerdem würde andernfalls im Ergebnis eine bodenschutzrechtliche Untersuchungsobliegenheit für alle vormals risikobetrieblich genutzten Grundstücke begründet, was kaum mit dem verfassungsrechtlichen Gebot vereinbar sein dürfte, das Handeln in "vorwerfbarer" Unkenntnis mit dem Handeln in positiver Kenntnis nicht unterschiedslos gleichzusetzen (BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 61).

    Denn die dem Eigentümer zustehende Entscheidung, ob er die seine Zustandsverantwortlichkeit aktualisierende Sanierungsanordnung anfechten möchte, hängt jedenfalls auch davon ab, dass er weiß, ob er unbegrenzt mit den Kosten belastet sein wird (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 65; s.a. VG Ansbach, U.v. 5.2.2020 - AN 9 K 17.02181 - juris Rn. 110).

    Allerdings darf eine Sanierungsverfügung mit dem Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung verbunden werden (also eine bescheidsmäßige Festlegung des Haftungsbetrags unterbleiben), wenn der Verwaltung die Gründe der Unzumutbarkeit im Zeitpunkt der Sanierungsanordnung nicht oder nicht vollständig bekannt sind und sie deshalb über die Kostentragung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend entscheiden kann (BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 65).

    Denn soweit die Haftung nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise den Verkehrswert nach Sanierung überschreiten darf (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 59 f.), ist sie aus diesen Wertungsgründen gegenständlich auf das Vermögen beschränkt, welches mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück zusammen eine funktionale Einheit darstellt.

    Auch in diesem Ausnahmefall ist die Zustandsverantwortlichkeit also keine Vermögenshaftung, bei der Nutzen und Risiko von ihrer eigentumsrechtlichen Wurzel entkoppelt würden (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 62; Huber/Unger, VerwArch 96 (2005), 139/144).

    Dass umgekehrt die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes unzumutbar sein kann, wenn das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des klägerischen Vermögens bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 58), ist insoweit nicht Folge der spezifisch-eigentumsrechtlichen Verkoppelung von Nutzen und Risiko, sondern eine hiervon losgelöste, im Sozialstaatsprinzip wurzelnde Verhältnismäßigkeitsüberlegung, die der besonderen sozialen Bedeutung von "Eigenheim-Grundeigentum" Rechnung tragen möchte und insoweit die Interessen der Allgemeinheit an der Verschonung von Sanierungskosten belasteter Grundstücke niedriger gewichtet (vgl. auch BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 57 a.E.).

    (4) Dieses Ergebnis ist auch aus Sicht der Allgemeinheit sachgerecht, weil sie kein Interesse daran hat, durch eine frühzeitige Fixierung der Haftungsobergrenze etwaig nachträglich eingetretene sanierungsunabhängige Wertsteigerungen des Grundstücks (etwa als Folge planungs- und marktbedingter Wertsteigerungen - vgl. hierzu BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 56) außer Betracht lassen zu müssen.

  • BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13

    Bundesbodenschutzgesetz; Zustandsverantwortlichkeit; Untätigkeit der Behörde

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167
    Da die bodenrechtlichen Befugnisse weder der Verjährung (vgl. VGH BW, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 58; VG Regensburg, U.v. 7.12.2009 - RO 8 K 09.01987 - juris Rn. 99 f.) noch der Verwirkung unterliegen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 10), kommt es für die Anwendbarkeit des Bundes-Bodenschutzgesetzes auch nicht darauf an, ob der Beklagte vorliegend schneller und effektiver handeln hätte können oder müssen.

    Für ihre Entstehung ist es daher ohne Bedeutung, von welcher Person oder aufgrund welcher Umstände die schädliche Bodenveränderung herbeigeführt wurde, ob der Kläger bei Erwerb des Grundstücks in Bezug auf das Vorhandensein einer solchen Bodenveränderung gut- oder bösgläubig war oder ob er wirtschaftlich leistungsfähig ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 49 ff.; BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.3.2020 - OVG 11 N 118.16 - juris Rn. 3; s.a. Pünder in Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 3, 4. Aufl. 2020, § 69 Rn. 121).

    Sie wird daher nicht durch lange Untätigkeit oder fehlerhaftes und ineffektives Handeln der Behörde beeinflusst (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 9 a.E., Rn. 10).

    Ihr erwächst auch für den Fall von Untätigkeit, fehlerhaftem oder ineffektivem Handeln oder bei Feststellung von Überwachungsdefiziten in Kenntnis einer möglichen Kontamination keine - eine eigene ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit begründende - Garantenstellung (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 55), die sodann die Ermessensfehlerhaftigkeit einer gleichwohl erfolgten Inanspruchnahme des Klägers zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.22.1560 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 22.3.2001 - 22 ZS 01.738 - juris Rn. 3 f.).

    Die Verantwortlichkeit des Zustandsverantwortlichen ist grundsätzlich auf den Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung beschränkt, weil sie als Kehrseite der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eigentumsrechtlichen Entfaltungsfreiheit zugleich im Vermögensgegenstand ihre Grenze findet (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 56; BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 10; s. a. noch unten Rn. 39 f.); insoweit ist gegen den Bescheid rechtlich nichts zu erinnern.

  • VGH Bayern, 28.11.2007 - 22 BV 02.1560

    Bodenschutzrecht: Bodenschutzrechtliche Anordnung //

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167
    Auch verfassungsrechtliche Rückwirkungsprobleme bestehen insoweit nicht (ausführlich BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - juris Rn. 15; s.a. BayVGH, U.v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 40).

    Sie kann daher nicht verjähren (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 61) und steht auch nicht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer behördlicher Befugnisausübung (vgl. Steinkemper, EurUP 2014, 128/129).

    Ein solches Verhalten der Behörde würde im Übrigen auch nicht zu einer - die Zustandsverantwortlichkeit beseitigenden - Legalisierung einer bodenbelastenden Aktivität führen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - Rn. 31; BayVGH, U.v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 55).

    Hiernach kann die Behörde bei mehreren Störern grundsätzlich einen, mehrere oder auch alle heranziehen (vgl. OVG NW, U.v. 20.5.2015 - 16 A 1686/09 - juris Rn. 189; BayVGH, U.v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 53 f.; BayVGH, U.v. 10.1.2005 - 24 BV 04.456 - juris Rn. 45).

    Ihr erwächst auch für den Fall von Untätigkeit, fehlerhaftem oder ineffektivem Handeln oder bei Feststellung von Überwachungsdefiziten in Kenntnis einer möglichen Kontamination keine - eine eigene ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit begründende - Garantenstellung (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 55), die sodann die Ermessensfehlerhaftigkeit einer gleichwohl erfolgten Inanspruchnahme des Klägers zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.22.1560 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 22.3.2001 - 22 ZS 01.738 - juris Rn. 3 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2013 - 5 B 839/12

    Beschwerde gegen das Stattgeben von einstweiligem Rechtschutz gegen eine

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167
    Das ist erst zulässig, wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Klägers endet (in diese Richtung NdsOVG, B.v. 3.11.2005 - 11 ME 146/05 - juris Rn. 41; anders OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 67 ff.), also insbesondere, wenn er sein Eigentum rechtmäßig und schutzwürdig veräußert (§ 4 Abs. 6 BBodSchG), die Sanierung erfolgreich abgeschlossen ist oder der Beklagte den Kläger aus anderen Gründen nicht mehr weiter in Anspruch nehmen möchte.

    Folglich liegt ein Entscheidungshindernis über die Kosten(tragung) nicht nur in der vom Bundesverfassungsgericht implizit zugrunde gelegten Situation vor, dass Unsicherheit darüber besteht, ob die Sanierungskosten unterhalb des Verkehrswerts bleiben werden (hierzu vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 26.5.2010 - 22 CS 09.3250 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 63 ff.; NdsOVG, B.v. 3.11.2005 - 11 ME 146/05 - juris Rn. 41), sondern - erst recht - auch dann, wenn schon der Verkehrswert nach Sanierung auch unter Anerkennung eines gerichtlich nicht voll kontrollierbaren (Markt-)Bewertungsspielraums (vgl. OVG Hamburg, B.v. 11.5.2023 - 2 Bs 32/23 - juris Rn. 13) nicht ausreichend verlässlich prognostiziert werden kann.

    Hieraus ergibt sich, dass ausschließlich das konkrete und nicht nur ein vergleichbares Grundstück zu betrachten ist (vgl. § 2 Abs. 3 ImmoWertV; s. a. OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 11).

    Nur das harmoniert mit der Wertung des Gesetzgebers in § 4 Abs. 4 BBodSchG und wird auch im Übrigen durch § 3 Abs. 2 und § 41 ImmoWertV deutlich (vgl. OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 11; Ginzky, DVBl 2003, 169/172).

  • OVG Hamburg, 11.05.2023 - 2 Bs 32/23

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung der sanierungsbedingten

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167
    Folglich liegt ein Entscheidungshindernis über die Kosten(tragung) nicht nur in der vom Bundesverfassungsgericht implizit zugrunde gelegten Situation vor, dass Unsicherheit darüber besteht, ob die Sanierungskosten unterhalb des Verkehrswerts bleiben werden (hierzu vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 26.5.2010 - 22 CS 09.3250 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 63 ff.; NdsOVG, B.v. 3.11.2005 - 11 ME 146/05 - juris Rn. 41), sondern - erst recht - auch dann, wenn schon der Verkehrswert nach Sanierung auch unter Anerkennung eines gerichtlich nicht voll kontrollierbaren (Markt-)Bewertungsspielraums (vgl. OVG Hamburg, B.v. 11.5.2023 - 2 Bs 32/23 - juris Rn. 13) nicht ausreichend verlässlich prognostiziert werden kann.

    In welchem Umfang "kleinere" Prognose- bzw. Bewertungsunsicherheiten einer Bezifferung des Verkehrswerts bereits im Sanierungsbescheid nicht entgegenstehen und mit Blick auf ein effizienteres Verwaltungsverfahren und den Umstand gerechtfertigt werden können, dass sich ein Verkehrswert ohnehin nicht "centgenau" ermitteln lässt (vgl. OVG Hamburg, B.v. 11.5.2023 - 2 Bs 32/23 - juris Rn. 13), muss vorliegend nicht entschieden werden.

    Da der in diesem Zusammenhang grundsätzlich bestehende Wertermittlungsspielraum der zuständigen Behörde nicht die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung umfasst (vgl. OVG Hamburg, B.v. 11.5.2023 - 2 Bs 32/23 - juris Rn. 13), kommt es nicht in Betracht, der Wertermittlung das Grundstück des Klägers unbesehen von verbleibenden Restkontaminationen oder - bei erfolgreicher Sanierung - die Annahme zugrunde zu legen, das Grundstück wäre nie kontaminiert gewesen (aa).

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2005 - 11 ME 146/05

    Pflicht zur Kostentragung einer Kampfmittelbeseitigung durch einen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167
    Das ist erst zulässig, wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Klägers endet (in diese Richtung NdsOVG, B.v. 3.11.2005 - 11 ME 146/05 - juris Rn. 41; anders OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 67 ff.), also insbesondere, wenn er sein Eigentum rechtmäßig und schutzwürdig veräußert (§ 4 Abs. 6 BBodSchG), die Sanierung erfolgreich abgeschlossen ist oder der Beklagte den Kläger aus anderen Gründen nicht mehr weiter in Anspruch nehmen möchte.

    Folglich liegt ein Entscheidungshindernis über die Kosten(tragung) nicht nur in der vom Bundesverfassungsgericht implizit zugrunde gelegten Situation vor, dass Unsicherheit darüber besteht, ob die Sanierungskosten unterhalb des Verkehrswerts bleiben werden (hierzu vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 26.5.2010 - 22 CS 09.3250 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 63 ff.; NdsOVG, B.v. 3.11.2005 - 11 ME 146/05 - juris Rn. 41), sondern - erst recht - auch dann, wenn schon der Verkehrswert nach Sanierung auch unter Anerkennung eines gerichtlich nicht voll kontrollierbaren (Markt-)Bewertungsspielraums (vgl. OVG Hamburg, B.v. 11.5.2023 - 2 Bs 32/23 - juris Rn. 13) nicht ausreichend verlässlich prognostiziert werden kann.

    Kosten werden jedoch allgemein, auch im Sicherheitsrecht, nicht auf der Basis von Prognosen (endgültig) abgerechnet, sondern auf Basis ihres tatsächlichen Anfalls (vgl. NdsOVG, B.v. 3.11.2005 - 11 ME 146/05 - juris Rn. 41 a.E.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09

    Bestimmtheit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung; Vorgabe von

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167
    Das ist erst zulässig, wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Klägers endet (in diese Richtung NdsOVG, B.v. 3.11.2005 - 11 ME 146/05 - juris Rn. 41; anders OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 67 ff.), also insbesondere, wenn er sein Eigentum rechtmäßig und schutzwürdig veräußert (§ 4 Abs. 6 BBodSchG), die Sanierung erfolgreich abgeschlossen ist oder der Beklagte den Kläger aus anderen Gründen nicht mehr weiter in Anspruch nehmen möchte.

    Folglich liegt ein Entscheidungshindernis über die Kosten(tragung) nicht nur in der vom Bundesverfassungsgericht implizit zugrunde gelegten Situation vor, dass Unsicherheit darüber besteht, ob die Sanierungskosten unterhalb des Verkehrswerts bleiben werden (hierzu vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 26.5.2010 - 22 CS 09.3250 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 63 ff.; NdsOVG, B.v. 3.11.2005 - 11 ME 146/05 - juris Rn. 41), sondern - erst recht - auch dann, wenn schon der Verkehrswert nach Sanierung auch unter Anerkennung eines gerichtlich nicht voll kontrollierbaren (Markt-)Bewertungsspielraums (vgl. OVG Hamburg, B.v. 11.5.2023 - 2 Bs 32/23 - juris Rn. 13) nicht ausreichend verlässlich prognostiziert werden kann.

    Besteht - wie hier - über den Verkehrswert nach Sanierung insbesondere deshalb gesteigerte Ungewissheit, weil der Sanierungserfolg unsicher oder jedenfalls die Sanierungsdauer unübersehbar ist, so ist dem Zustandsverantwortlichen eine - eher fiktive als prognostische (vgl. zu den handgreiflichen Abschätzungsproblemen anschaulich VGH BW, U.v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 63 ff.) - Festlegung der Belastungsgrenze durch Bezifferung des Verkehrswerts bereits im Sanierungsbescheid nicht zumutbar.

  • VG Ansbach, 05.02.2020 - AN 9 K 17.02181

    Verhältnismäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167
    Denn die dem Eigentümer zustehende Entscheidung, ob er die seine Zustandsverantwortlichkeit aktualisierende Sanierungsanordnung anfechten möchte, hängt jedenfalls auch davon ab, dass er weiß, ob er unbegrenzt mit den Kosten belastet sein wird (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 65; s.a. VG Ansbach, U.v. 5.2.2020 - AN 9 K 17.02181 - juris Rn. 110).

    Folglich ist ein für den Grundstücksmarkt offenkundig relevanter Makel "Restkontamination" (Restbelastung) bei der Wertbestimmung zu berücksichtigen, wenn das Grundstück nicht vollständig saniert werden kann (vgl. OVG RhPf, U.v. 12.7.2022 - 1 A 10363/21.OVG - juris Rn. 57; BayVGH, B.v. 13.4.2007 - 22 CS 06.2478 - juris Rn. 9; VG Ansbach, U.v. 5.2.2020 - AN 9 K 17.02181 - juris Rn. 114; VG Stuttgart, U.v. 10.12.2014 - 3 K 3006/12 - juris Rn. 35; Mohr, UPR 2020, 288; Mohr, NVwZ 2005, 904 ff.; Ginzky, DVBl. 2003, 169/172; Knopp, DÖV 2001, 441/451).

    dd) Es ist auch nicht aus Gründen der Zumutbarkeit geboten, dingliche Belastungen des verunreinigten Grundstücks in der Weise zu berücksichtigen, dass der an sich aus dem Verkehrswert gebildete Haftungsbetrag im Umfang der dinglichen Belastungen bzw. im Umfang der Valutierungsbeträge zu reduzieren ist (in diese Richtung ohne weitere Begründung BayVGH, B.v. 13.4.2007 - 22 CS 06.2478 - juris Rn. 10 unter Verweis auf Huber/Unger, VerwArch 96 (2005), 139/160 f.; diesem Beschluss folgend das Verwaltungsgericht in der Ausgangsentscheidung, UA S. 30; s. a.VG Ansbach, U.v. 5.2.2020 - AN 9 K 17.02181 - juris Rn. 114; ebenso Ginzky, DVBl 2003, 169/172).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 1 A 10363/21

    Sicherung eines Hanggrundstücks; Kosten einer Ersatzvornahme;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167
    Folglich ist ein für den Grundstücksmarkt offenkundig relevanter Makel "Restkontamination" (Restbelastung) bei der Wertbestimmung zu berücksichtigen, wenn das Grundstück nicht vollständig saniert werden kann (vgl. OVG RhPf, U.v. 12.7.2022 - 1 A 10363/21.OVG - juris Rn. 57; BayVGH, B.v. 13.4.2007 - 22 CS 06.2478 - juris Rn. 9; VG Ansbach, U.v. 5.2.2020 - AN 9 K 17.02181 - juris Rn. 114; VG Stuttgart, U.v. 10.12.2014 - 3 K 3006/12 - juris Rn. 35; Mohr, UPR 2020, 288; Mohr, NVwZ 2005, 904 ff.; Ginzky, DVBl. 2003, 169/172; Knopp, DÖV 2001, 441/451).

    bb) Als Basis der Wertbestimmung ist im Übrigen - entgegen der Annahme des Beklagten - nicht nur die konkrete gegenwärtige Nutzung des Grundstücks (vgl. OVG RhPf, U.v. 12.7.2022 - 1 A 10363/21.OVG - juris Rn. 59), sondern jede planungsrechtlich gegenwärtig oder auch absehbar zulässige Nutzung zugrunde zu legen.

    Wäre dies anders, wäre der dem Grundeigentümer zugeordnete und zumutbare Schaden ökonomisch gerade nicht mehr auf den Wert des untergegangenen Gegenstands bezogen; der Grundeigentümer wäre ohne sachlichen Grund gegenüber einem Mobilieneigentümer privilegiert (im Ergebnis ebenso, aber mit anderer Begründung OVG RhPf, U.v. 12.7.2022 - 1 A 10363/21.OVG - juris Rn. 58; VG Frankfurt, U.v. 29.1.2002 - 3 E 3447/98 - juris Rn. 41; VG Frankfurt, B.v. 23.7.1999 - 14 G 212/99 - NVwZ 2000, 107/109; implizit auch VG Gelsenkirchen, B.v. 26.9.2014 - 9 L 1048/14 - juris Rn. 87; s.a. Tollmann, Die umweltrechtliche Zustandsverantwortlichkeit, 2007, S. 190 f.).

  • VGH Bayern, 13.04.2007 - 22 CS 06.2478

    Möglichkeit einer Anordnung zur Erfassung des Istzustands nach (längerer)

    Auszug aus VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167
    Folglich ist ein für den Grundstücksmarkt offenkundig relevanter Makel "Restkontamination" (Restbelastung) bei der Wertbestimmung zu berücksichtigen, wenn das Grundstück nicht vollständig saniert werden kann (vgl. OVG RhPf, U.v. 12.7.2022 - 1 A 10363/21.OVG - juris Rn. 57; BayVGH, B.v. 13.4.2007 - 22 CS 06.2478 - juris Rn. 9; VG Ansbach, U.v. 5.2.2020 - AN 9 K 17.02181 - juris Rn. 114; VG Stuttgart, U.v. 10.12.2014 - 3 K 3006/12 - juris Rn. 35; Mohr, UPR 2020, 288; Mohr, NVwZ 2005, 904 ff.; Ginzky, DVBl. 2003, 169/172; Knopp, DÖV 2001, 441/451).

    dd) Es ist auch nicht aus Gründen der Zumutbarkeit geboten, dingliche Belastungen des verunreinigten Grundstücks in der Weise zu berücksichtigen, dass der an sich aus dem Verkehrswert gebildete Haftungsbetrag im Umfang der dinglichen Belastungen bzw. im Umfang der Valutierungsbeträge zu reduzieren ist (in diese Richtung ohne weitere Begründung BayVGH, B.v. 13.4.2007 - 22 CS 06.2478 - juris Rn. 10 unter Verweis auf Huber/Unger, VerwArch 96 (2005), 139/160 f.; diesem Beschluss folgend das Verwaltungsgericht in der Ausgangsentscheidung, UA S. 30; s. a.VG Ansbach, U.v. 5.2.2020 - AN 9 K 17.02181 - juris Rn. 114; ebenso Ginzky, DVBl 2003, 169/172).

    Mithin lässt sich für die Annahme einer haftungsreduzierenden Wirkung von Grundpfandrechten auch nicht anführen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Altlastenentscheidung auf die "konkrete Vermögenssituation" des pflichtigen Eigentümers rekurriert habe (so aber Huber/Unger, VerwArch 96 (2005), 139/160 f.; diesen folgend BayVGH, B.v. 13.4.2007 - 22 CS 06.2478 - juris Rn. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 16 A 1686/09

    Schädliche Bodenveränderung, Verursacher, Geschäftsführer, PFT

  • VG Regensburg, 07.12.2009 - RO 8 K 09.01987

    Heranziehung des Eigentümers zur Sanierungsmaßnahmen - Opfergrenze

  • VG Stuttgart, 10.12.2014 - 3 K 3006/12

    Wertausgleich nach verkehrswertsteigernder Sanierung eines Grundstücks

  • VG Gelsenkirchen, 26.09.2014 - 9 L 1048/14

    Sanierung; Sanierungszielwerte; Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme als

  • VGH Bayern, 26.05.2010 - 22 CS 09.3250

    Anordnung der Erstellung eines Sanierungsplans für eine Altlast; Feststehen der

  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 744/12

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Erkundung eines Grundwasserschadens;

  • VGH Bayern, 30.01.2018 - 22 B 16.2099

    Ermessensfehler bei Störerauswahl

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 11 N 118.16

    Ordnungsrecht: Klage gegen eine im Wege der Ersatzvornahme vollzogene Anordnung

  • VGH Bayern, 10.01.2005 - 24 BV 04.456

    Sicherheitsrechtliches Einschreiten bei einem Hangrutsch, Auswahlermessen bei

  • VGH Bayern, 22.03.2001 - 22 ZS 01.738

    Eine Behörde wird durch "langsames" Vorgehen gegen den Verhaltensstörer nicht

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

  • OLG Jena, 30.04.2020 - 4 W 24/20

    Bemessung des Geschäftswertes der notariellen Beurkundung eines

  • VGH Bayern, 18.04.2007 - 22 ZB 07.222

    Schädliche Bodenveränderungen; Anordnung einer Detailuntersuchung zur

  • VG Frankfurt/Main, 29.01.2002 - 3 E 3447/98

    Auslegung und Regelungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes

  • VG Frankfurt/Main, 23.07.1999 - 14 G 212/99

    Zur Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG; hier: zur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - 11 B 14.05

    Zur Sanierungspflicht von Grundwasserkontaminationen im Bereich des Wasserwerks

  • OVG Bremen, 19.08.2003 - 1 A 42/03

    Bodenverunreinigung; Störerauswahl bei der Untersuchungsanordnung - Altlast;

  • VGH Hessen, 05.04.2011 - 2 A 2931/09

    Wertausgleich für die durch Sanierungsmaßnahmen nach dem Bundesbodenschutzgesetz

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